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Zweckverband Interne Meldestelle

Interne Meldestelle

Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Am 02.07.2023 trat das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) in Kraft. Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, hinweisgebende Personen unter Schutz ihrer Identität vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu gewähren. Gemäß § 12 Abs. 2 HinSchG besteht die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten. 

Zur Entgegennahme von Meldungen hat daher der ZVME eine interne Meldestelle eingerichtet. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der internen Meldestelle wurde Herr Matthias Troebes beauftragt.

Alle Mitarbeitenden des ZVME und alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer Beschäftigung beim ZVME Informationen oder Hinweise über Verstöße erhalten haben, können sich an die interne Meldestelle wenden. Verstöße im Sinne des Gesetzes sind rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen im beruflichen Kontext, gemäß § 2 Abs. 1 HinSchG insbesondere

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben oder der Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient oder
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in vorgegebenen Rechtsbereichen (z. B. Bekämpfung von Geldwäsche, Vorgaben zum Umweltschutz, Regelungen zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen).

Hinweise können anonym und formlos per Post an die Postanschrift

        Zweckverband Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal
        Meldestelle
        Postfach 1354
        07503 Gera

oder per E-Mail an meldestelle@zvme.de 

gegeben werden. Unter Zusicherung der Vertraulichkeit ist nur die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der internen Meldestelle beauftragte Person befugt, Meldungen entgegenzunehmen, Rückmeldungen zu geben oder Folgemaßnahmen einzuleiten. Die gesetzlichen Schutzmaßnahmen können den §§ 33 ff. HinSchG entnommen werden.

Bitte beachten Sie, dass unter anderem grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschmeldungen sowie Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, aber kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliegt, nicht dem gesetzlichen Hinweisgeberschutz unterliegen.

Datenschutz

Die personenbezogenen Daten der hinweisgebenden und gegebenenfalls weiterer beteiligter Personen werden gemäß § 10 HinSchG ausschließlich für die gesetzlichen Zwecke der internen Meldestelle verarbeitet, um Hinweise vertraulich entgegenzunehmen, diesen nachzugehen, zu bearbeiten und die erforderlichen und gebotenen Konsequenzen einzuleiten. Die Verarbeitung erfolgt mit einem hohen Maß an Vertraulichkeit, soweit diese nicht durch zwingende rechtliche Gründe, z. B. Akteneinsicht in einem Strafverfahren, aufgehoben werden muss. Eine Weiterverarbeitung zu anderen als den gesetzlich vorgegebenen Zwecken erfolgt nicht.

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